Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Allgemeine Liefer-, Verkaufs- und Mietbedingungen
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe in der folgenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
DuraVert: DuraVert ist der Verkäufer/Vermieter in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kunde: Die Gegenpartei der DuraVert, die in Ausübung eines Berufes oder Geschäftes handelt, an die die DuraVert verkauft oder vermietet und Waren liefert, sowie gegebenenfalls auch Dienstleistungen erbringt, etc.
Mieter: Der Vertragspartner der DuraVert, der mit der DuraVert ein Rechtsverhältnis auf der Grundlage eines Mietvertrages eingeht.
Vertrag: Der Vertrag zwischen der DuraVert und dem Käufer oder Leasingnehmer.
Artikel 2: Anwendbarkeit
2.1. Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der DuraVert und dem Kunden, einschließlich aller Angebote, Offerten und Verträge zwischen der DuraVert und dem Kunden, auf die die DuraVert diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
2.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle Verträge mit der DuraVert, zu deren Erfüllung die Einschaltung von Dritten erforderlich ist.
2.3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
2.4. Der Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Kunden, die mit den Bedingungen der DuraVert in Widerspruch stehen, wird ausdrücklich widersprochen.
2.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar.
Die DuraVert und der Kunde werden dann in Konsultationen eintreten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die aufgehobenen Bestimmungen ersetzen, wobei, wenn und soweit möglich, der Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung beibehalten wird.
Artikel 3: Angebote und Vertragsabschluss
3.1. Ein Angebot der DuraVert ist bis zum schriftlichen Vertragsschluss zwischen den Parteien freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass in oder im Zusammenhang mit dem Angebot ausdrücklich eine Annahmefrist genannt wird. Die Annahme eines von der DuraVert unterbreiteten Angebots, das von diesem Angebot abweicht, gilt als Ablehnung des ursprünglichen Angebots und ist daher nicht bindend.
3.2. Die Preise in diesen Angeboten sind exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, fälliger Einfuhr- und Ausfuhrzölle, Montageservice und Transportkosten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.3. Das Angebot basiert ausschließlich auf den vom Kunden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Informationen, wobei die DuraVert auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen darf. Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen.
3.4. Der Vertrag zwischen DuraVert und dem Kunden wird auf eine der folgenden Arten und zu einem der folgenden Zeitpunkte geschlossen:
a. oder, falls keine Auftragsbestätigung gesendet wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Auftragsbestätigung von
das Angebot der DuraVert vom Kunden ausdrücklich mündlich oder schriftlich und unverändert angenommen wurde;
b. oder, falls eine Auftragsbestätigung versandt wird, zu dem Zeitpunkt, an dem die DuraVert die an den Kunden gesandte und vom Kunden zur Genehmigung unterzeichnete Auftragsbestätigung zurückerhalten hat;
c. oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die DuraVert auf Wunsch des Kunden mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.
Es steht jedoch jeder Partei frei, nachzuweisen, dass die Vereinbarung auf andere Weise und/oder zu einem anderen Zeitpunkt geschlossen wurde.
Artikel 4: Durchführung des Abkommens
4.1. Die DuraVert wird den Vertrag mit der Sorgfalt eines guten Unternehmers ausführen. Sie übernimmt jedoch keine Garantie für das Erreichen eines bestimmten Ergebnisses. Eventuelle Beschwerden über die von der DuraVert erbrachte Leistung sind innerhalb von 8 Tagen nach dem Zeitpunkt der Lieferung per Einschreiben an folgende Adresse zu richten
DuraVert mitzuteilen, andernfalls verliert der Kunde das Recht, aus diesen Gründen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.2. Die Lieferfrist wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und ist nur annähernd anzugeben. Diese Zeit kann niemals als Frist angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Kunden in keinem Fall zu Schadenersatz oder zur Auflösung des Vertrags, es sei denn, es liegt Vorsatz oder eine entsprechende grobe Fahrlässigkeit seitens der DuraVert vor.
4.3. Im Falle eines Lieferverzugs muss die DuraVert vom Kunden in Verzug gesetzt werden, bevor sie in Verzug gesetzt werden kann.
4.4. Wenn und soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist, hat die DuraVert das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
4.5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der DuraVert alle Daten, die die DuraVert als notwendig bezeichnet oder von denen der Kunde vernünftigerweise annehmen muss, dass sie für die Durchführung des Vertrages notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden der DuraVert die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, hat die DuraVert das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder dem Käufer die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
Artikel 5: Lieferung und Transport
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager der DuraVert.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Sachen zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem die DuraVert sie ihm liefert oder liefern lässt oder zu dem sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
5.3. Verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung oder unterlässt er die für die Lieferung erforderlichen Angaben oder Anweisungen, so ist die DuraVert berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
5.4. Das Risiko in Bezug auf die Waren trägt der Kunde ab dem Zeitpunkt
a. bei Lieferung ab Werk: an dem die Waren in das entsprechende Transportmittel verladen worden sind,
b. bei frachtfreier Lieferung: an dem Tag, an dem die Güter tatsächlich am vereinbarten Ort abgeliefert und damit in die Verfügungsgewalt des Kunden oder eines vom Kunden zu benennenden Dritten gebracht werden,
c. bei Lieferung auf Abruf: bei der die Ware auf dem Gelände der DuraVert im Auftrag des Kunden ausgesondert wird, und
d. Vermietung von Waren: an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien in Kraft getreten ist, auch wenn noch keine tatsächliche Lieferung stattgefunden hat. Wünscht der Mieter, dass die DuraVert die gemieteten Güter an ihren Bestimmungsort transportiert, so geschieht dies auf die bei der DuraVert übliche Weise für den Transport. Das Risiko während des Transports verbleibt gemäß den oben genannten Bestimmungen beim Kunden. Vor den vorgenannten Zeitpunkten liegt die Gefahr bei der DuraVert, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder eine der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht für einen bestimmten Fall ausdrücklich etwas anderes vor.
5.5. Vereinbaren die Parteien, dass die DuraVert den Transport der Waren übernimmt, wird zwischen den Parteien ein gesonderter Transportvertrag geschlossen. Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen sind ebenfalls Bestandteil dieses Vertrags. Bei der Durchführung des Transports wendet die DuraVert die von einem guten Unternehmer zu erwartende Sorgfalt an.
5.6. Das Risiko während des Transports der Waren geht zu jeder Zeit zu Lasten des Kunden. Der Kunde haftet daher für alle Schäden, die während des Transports an der Ware entstehen, unabhängig von der Art des Vertrags, es sei denn, es liegt ein Verschulden oder eine grobe Fahrlässigkeit seitens der DuraVert vor. Die Beweislast hierfür liegt beim Kunden.
5.7. Etwaige Wartezeiten sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrags und müssen vom Kunden erstattet werden.
5.8. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Anlieferungsort ausreichend zugänglich und befahrbar ist, andernfalls behält sich die DuraVert das Recht vor, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern, bis die physischen Voraussetzungen für die tatsächliche Anlieferung der Ware gegeben sind. Ein damit verbundener Verzögerungsschaden geht zu Lasten und auf Risiko des Kunden.
Artikel 6: Vermietung von Waren
6.1. Die Übergabe bzw. Abnahme der Mietsache erfolgt zu dem in der Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegten Zeitpunkt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder, wenn der Transport durch
DuraVert, tritt eine Situation im Sinne von Artikel 4 und 5 dieser Bedingungen ein. Die Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt spätestens an dem Tag, an dem der Vertrag endet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2. Werden die Güter auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters und aus welchem Grund auch immer auf die öffentliche Straße gestellt, so geschieht dies auf Risiko des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich um die behördlichen Genehmigungen zu kümmern, für eine ordnungsgemäße Beleuchtung und Umzäunung zu sorgen und die Verschmutzung der öffentlichen Straße und ähnliches zu verhindern.
6.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausreichend gegen Feuer, Sturmschäden und Diebstahl zu versichern. Alle möglichen Schäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl des Mietobjekts entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
6.4. Der Mieter hat den Mietgegenstand in gutem Zustand zu erhalten; etwaige Schäden werden auf Kosten des Mieters durch einen von der DuraVert beauftragten Dritten oder durch die DuraVert repariert.
6.5. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mietgegenstand in seinem ursprünglichen Zustand und vollständig gereinigt übergeben werden, andernfalls hat der Mieter der DuraVert die Reparatur- und/oder Reinigungskosten zu erstatten.
6.6. Von der DuraVert in den Mieträumen angebrachte Werbung darf vom Mieter nicht abgedeckt oder entfernt werden.
6.7. Die Parteien können nur im gegenseitigen Einvernehmen eine Verkürzung der Mietdauer vereinbaren. Wenn eine der Parteien dies wünscht, muss dies der anderen Partei mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Enddatum schriftlich mitgeteilt werden.
6.8. Der Anschluss und die Abtrennung des Mietobjekts an Strom, Abwasser, Wasser, Gas usw. gehen zu Lasten des Mieters.
6.9. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die DuraVert zu vorher vereinbarten und angemessenen Zeiten Zugang zu den Mieträumen erhält.
6.10. Der Mieter erklärt, dass ihm bekannt ist und er, soweit erforderlich, damit einverstanden ist, dass das Eigentum an den Mieträumen auf einen Dritten übertragen werden kann (wird) oder dass die Mieträume an einen Dritten verpfändet werden können (werden), als Sicherheit für die Zahlung aller Forderungen, die dieser Dritte gegenüber der DuraVert hat oder haben könnte.
6.11. Ungeachtet des Bestehens des vorliegenden Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt auf erstes Anfordern an einen Dritten herauszugeben, ohne dass der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, wenn und sobald der Dritte die Herausgabe des Mietobjekts wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des
DuraVert im Verhältnis zu dem Dritten. Infolge einer solchen Forderung wird der vorliegende Mietvertrag von Rechts wegen mit sofortiger Wirkung beendet. Die vorgenannte Lieferung erfolgt am Sitz des Dritten oder an einem von diesem benannten Ort.
6.12. Tritt der Fall von Ziffer 6.11 ein und möchte der Dritte die Nutzung der Mieträume durch den Mieter fortsetzen, ist der Mieter verpflichtet, auf erstes Ersuchen des Dritten einen Mietvertrag mit dem Dritten für die restliche Laufzeit des vorliegenden Mietvertrags und zu ähnlichen Bedingungen abzuschließen.
6.13. Die Parteien schließen die Anwendbarkeit der Artikel 7:226 und 7:227 des Zivilgesetzbuches vollständig aus.
6.14. Die oben in den Ziffern 6.10 bis 6.13 enthaltene Drittklausel kann weder vom Mieter noch von der DuraVert widerrufen werden.
6.15. Dem Mieter ist es nicht gestattet, die Mietsache zu veräußern oder ein Pfandrecht oder ein sonstiges beschränktes Recht daran zu begründen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DuraVert ist es dem Mieter ferner nicht gestattet, die Gegenstände ganz oder teilweise unter einem wie auch immer gearteten Titel an einen Dritten zu verschenken oder abzutreten oder seine Rechte aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
6.16. Der Kunde ist für die Inspektionen verantwortlich.
6.17. Der Kunde ist selbst für die Erdung des Generators und die Durchführung der Inspektionen verantwortlich.
Artikel 7: Buchung und Stornierung
7.1. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände bei DuraVert zu reservieren. Beim Abschluss des Vertrags werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf die sich die Reservierung bezieht und für die die Sachen der Gegenpartei zur Verfügung stehen müssen, in gegenseitiger Absprache festgelegt und im Vertrag festgehalten. Nimmt die Gegenpartei die reservierten Sachen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum ab, so ist die Gegenpartei dennoch zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet.
7.2. Unbeschadet des Vorstehenden kann die Gegenpartei die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietobjekts schriftlich stornieren. Die Gegenpartei schuldet dann jedoch die folgende Entschädigung:
60% des Nettobestellwerts, wenn die Stornierung zwischen dem 59. und 30. Tag vor dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Waren der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden sollten;
70% des Nettobetrags der Bestellung, wenn sie zwischen dem 29. und dem 10. Tag vor dem genannten Zeitpunkt storniert wird; 80% des Nettobetrags der Bestellung, wenn sie nach dem 10. Tag vor dem genannten Zeitpunkt storniert wird.
Artikel 8: Preis und Kosten
8.1. Der Preis versteht sich ausschließlich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, fälliger Import- und Exportzölle, Montage-, Service- und Transportkosten, Reinigungskosten für Mietartikel, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
8.2. DuraVert ist berechtigt, diesen Preis auf der Grundlage externer Faktoren zu erhöhen, wie z.B. Erhöhungen von Steuern, externen Lieferantenpreisen, Wechselkursen, Rohstoffen, Frachtkosten, Einfuhrzöllen, Abgaben oder anderen Gebühren.
8.3. Darüber hinaus ist die DuraVert berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Lieferung die Tarife z.B. für Löhne oder sonstige Kosten erhöht haben.
8.4. Die Mietpreise beziehen sich auf die vereinbarte Mietdauer. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass diese Zeitspanne kürzer sein sollte, behält sich DuraVert das Recht vor, die mit dieser kürzeren Mietdauer verbundenen zusätzlichen Kosten zu berechnen.
Artikel 9: Zahlung
9.1. Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf eine von DuraVert anzugebende Weise in der in Rechnung gestellten Währung erfolgen, ohne dass ein Abzug, ein Skonto oder eine Aufrechnung durch den Kunden zulässig ist. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungspflicht nicht aus. Derartige Einwände müssen der DuraVert vom Kunden ebenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum mitgeteilt werden, andernfalls verfällt der Grund für die Einwände.
9.2. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der 30-Tage-Frist, gerät er rechtlich in Verzug. Der Abnehmer schuldet dann Zinsen in Höhe des geltenden gesetzlichen Handelszinssatzes zuzüglich 2%. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des Betrags berechnet, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat zählt.
9.3. Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder der Zahlungseinstellung des Kunden werden die Forderungen der DuraVert gegenüber dem Kunden sofort fällig.
9.4. Die DuraVert ist berechtigt, die vom Kunden geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung und die laufenden Zinsen anzurechnen. Die DuraVert kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Kunde eine andere Reihenfolge der Verrechnung angibt. Die DuraVert kann die vollständige Rückzahlung der Hauptsumme verweigern, wenn diese die noch fälligen Zinsen, die laufenden Zinsen und die Kosten nicht einschließt.
9.5. Bei Überschreitung eines Zahlungsziels ist die DuraVert berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden einzustellen, bis der gesamte offene Betrag aus allen mit der DuraVert geschlossenen Verträgen vollständig bezahlt ist. DuraVert ist in diesem Fall auch berechtigt, weitere Waren nur gegen Nachnahme zu versenden.
Artikel 10: Eigentumsvorbehalt
10.1. Alle von DuraVert aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden aus allen mit DuraVert geschlossenen Verträgen im Eigentum von DuraVert, dies nach Ermessen von DuraVert.
10.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
10.3. Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu oder wollen sie Rechte daran begründen oder geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, die DuraVert hiervon unverzüglich zu benachrichtigen, sobald dies zumutbar ist.
10.4. Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
10.5. Von der DuraVert gelieferte Waren, die aufgrund der Bestimmungen unter 1. dieses Artikels unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Im Falle des Weiterverkaufs verpflichtet sich der Kunde ebenfalls zur (Rück-)Lieferung unter Eigentumsvorbehalt.
10.6. Für den Fall, dass die DuraVert von ihren in diesem Artikel genannten Eigentumsrechten Gebrauch machen will, erteilt der Kunde der DuraVert oder von der DuraVert zu beauftragenden Dritten bereits jetzt die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum der DuraVert befindet, und diese Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen.
Artikel 11: Inkassokosten
11.1. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten, die der DuraVert im Zusammenhang mit der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden angemessenerweise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
11.2. Der Kunde schuldet die gesetzlichen Zinsen auf die entstandenen Inkassokosten.
Artikel 12: Prüfung, Beschwerden
12.1. Beanstandungen sind der DuraVert vom Kunden innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Das Beanstandungsschreiben sollte eine möglichst detaillierte Beschreibung der Beanstandung enthalten, damit die DuraVert in der Lage ist, adäquat zu reagieren.
12.2. . Bei einer begründeten Beanstandung ist die DuraVert berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder den Rechnungsbetrag zu berichtigen oder das betreffende Produkt ganz oder teilweise zu ersetzen oder einen Teil des bereits gezahlten Betrages ohne weitere Vertragserfüllung zu erstatten.
12.3. Wenn der Kunde innerhalb der in Artikel 11.1 genannten Frist keine Reklamation eingereicht hat, erlöschen alle seine Rechte und Ansprüche, aus welchen Gründen auch immer, in Bezug auf Angelegenheiten, die er innerhalb dieser Frist reklamiert hat oder hätte reklamieren können.
Artikel 13: Verfallsfrist
13.1 Ist oder bleibt der Kunde der Auffassung, dass die DuraVert den Vertrag nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, so ist er - unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 11 - verpflichtet, dies der DuraVert unverzüglich schriftlich mitzuteilen und etwaige darauf beruhende Ansprüche innerhalb eines Jahres ab dem Datum der vorgenannten Mitteilung geltend zu machen, oder innerhalb von
ein Jahr nach dieser Mitteilung; andernfalls erlöschen seine diesbezüglichen Rechte und Ansprüche mit Ablauf der vorgenannten Frist.
Artikel 14: Aussetzung und Auflösung
14.1. Wenn der Kunde irgendeine Verpflichtung gegenüber DuraVert nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, wenn der Käufer für insolvent erklärt wird oder ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wurde, wenn der Käufer Zahlungsaufschub beantragt oder gewährt wurde, wenn der Betrieb des Kunden stillgelegt oder liquidiert wird, wenn irgendwelche Waren des Kunden gepfändet werden oder wenn der Kunde unter Verwaltung oder Vormundschaft gestellt wird, hat die DuraVert das Recht, die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kunden auszusetzen oder den Vertrag mit dem Kunden ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist und ohne selbst schadensersatzpflichtig zu werden, unbeschadet der sonstigen Rechte der DuraVert, einschließlich des Rechts, Schadensersatz zu fordern.
Artikel 15: Haftung
15.1. Soweit die DuraVert haftet, ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung geregelte Maß beschränkt.
15.2. Die Haftung der DuraVert für den Schaden des Kunden, der durch die nicht rechtzeitige, unvollständige oder unsachgemäße Erfüllung des Vertrages entstanden ist, ist auf maximal den (Rechnungs-)Betrag begrenzt, den die DuraVert dem Kunden für die gelieferten Waren und/oder für die Ausführung der Arbeiten, in denen die Ursache des Schadens liegt, in Rechnung gestellt hat. Die von der DuraVert an den Kunden zu zahlende Entschädigung darf jedoch niemals den Betrag übersteigen, für den die Haftung der DuraVert gegebenenfalls durch eine Versicherung gedeckt ist. In dieser und den folgenden Bestimmungen dieses Artikels schließt die DuraVert auch ihre Mitarbeiter sowie von ihr bei der Ausführung des Auftrags eingeschaltete Dritte ein.
15.3 Die DuraVert haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde seiner Informationspflicht gemäß Artikel 3.3 nicht nachkommt, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder entsprechende grobe Fahrlässigkeit der DuraVert mitverursacht.
15.4 Die DuraVert haftet ferner nicht für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen von Dritten verursacht werden, die der Kunde bei der Ausführung des Auftrages einschaltet, es sei denn, dass ein solcher Schaden von der DuraVert mitverursacht wird, der auf Vorsatz oder entsprechender grober Fahrlässigkeit beruht.
15.5. Die DuraVert ist im Übrigen stets berechtigt, den Schaden des Kunden so weit wie möglich zu begrenzen oder rückgängig zu machen, wozu der Kunde jede Mitwirkung zu leisten hat.
15.6. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schaden und/oder den seiner Mitglieder zu minimieren oder, soweit möglich, rückgängig zu machen.
15.7 Die DuraVert haftet in keinem Fall für mittelbare Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder entsprechender grober Fahrlässigkeit seitens der DuraVert.
Artikel 16: Entschädigungen
16.1 Der Kunde stellt die DuraVert von Ansprüchen Dritter frei, die sich auf geistige Eigentumsrechte an vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten beziehen, die bei der Erfüllung des Vertrages verwendet werden.
16.2. Der Kunde stellt die DuraVert von Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die im Zusammenhang mit dem von der DuraVert ausgeführten Vertrag stehen oder sich daraus ergeben, wenn und soweit die DuraVert dem Kunden gegenüber nicht gemäß den Bestimmungen in Artikel 13 haftet.
Artikel 17: Höhere Gewalt
17.1. Die Parteien sind nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert werden, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist und den sie nicht aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsakts oder einer allgemein anerkannten Praxis zu vertreten haben.
17.2. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der Definition im Gesetz und in der Rechtsprechung alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die die DuraVert keinen Einfluss hat, die aber die DuraVert daran hindern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören auch Streiks im Unternehmen der DuraVert.
17.3. Im Falle höherer Gewalt kann der Kunde keine Entschädigung verlangen.
17.4. Wenn ein Fall von höherer Gewalt zu einer Überschreitung des vereinbarten Termins oder der vereinbarten Frist führt, hat der Kunde das Recht, den betreffenden Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen. Diese Auflösung erstreckt sich nicht auf bereits gelieferte Waren, die gemäß Artikel 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an DuraVert zu zahlen sind.
Artikel 18: Anwendbares Recht und Streitigkeiten
18.1. Für die Entscheidung von Streitigkeiten ist ausschließlich das Bezirksgericht Maastricht zuständig, es sei denn, dass zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes vorschreiben.
18.2. Alle Rechtsverhältnisse zwischen DuraVert und dem Käufer, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht.
Zuletzt aktualisiert: 15 November, 2018